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Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erfüllt die ihr zugewiesene Aufgabe, das gemeinschaftliche Eigentum zu verwalten, durch ihre Organe: Die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit sind als Willensbildungsorgan dazu berufen, die Verwaltungsentscheidungen zu treffen (§ 19 Abs. 1 WEG), soweit nicht der Verwalter selbst entscheidungsbefugt ist (§ 27 WEG). Der Verwalter als Ausführungs- und Vertretungsorgan setzt diese Entscheidungen um (§ 9b WEG für die Vertretung im Außenverhältnis) und wird dabei durch den Verwaltungsbeirat unterstützt (§ 29 Abs. 2 Satz 1 WEG).1)RegE WEMoG, BT-Drucks. 19/18791, S. 58.Eine Vertretung der einzelnen Wohnungseigentümer durch den Verwalter (§ 27 Abs. 2 WEG a.F.) sieht das WEMoG nicht mehr vor. In materieller Hinsicht ist sie nicht notwendig, weil die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Gemeinschaftsangelegenheiten am Rechtsverkehr teilnimmt und nicht die Wohnungseigentümer als solche. Aufgrund der [...]
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