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Mit der Neufassung der Vorschriften für den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung in § 28 WEG werden drei Ziele verfolgt:1) RegE WEMoG, BT-Drucks. 19/18791, S. 76, unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Reform des Wohnungseigentumsgesetzes, ZWE 2019, 430, 456 ff. Erstens sollen die Vorschriften klarer gefasst werden, so dass die wesentlichen Inhalte von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung dem Wortlaut des Gesetzes entnommen werden können. Zweitens soll die Zahl der in der Praxis häufigen Streitigkeiten über den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung verringert werden. Dafür wird der Beschlussgegenstand jeweils auf die Zahlungspflichten reduziert. Für den Erfolg einer Anfechtungsklage genügt es deshalb nicht mehr, dass lediglich einzelne Teile des Wirtschaftsplans oder der Jahresabrechnung fehlerhaft sind, solange sich dieser Fehler nicht auf die Zahlungspflicht der Wohnungseigentümer auswirkt. Drittens soll die Kenntnis der [...]
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