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1. Überblick über die §§ 304 ff. InsO

Mit der Einführung des Entschuldungsverfahrens für Verbraucher und den hierzu seit 01.07.2014 geltenden Neuerungen in Bezug auf die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte1) BT-Drucks. 17/13535. ergeben sich Auswirkungen auf bestehende oder auch abgeschlossene Mietverhältnisse. Dem Verbraucherinsolvenzverfahren unterfallen nach der Legaldefinition des § 304 Abs. 1 InsO natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit (mehr) ausüben. Eine geringfügige selbständige Nebentätigkeit z.B. in der Schuldnerwohnung reicht für eine selbständige Tätigkeit nicht aus.2) BGH, Beschl. v. 24.03.2011 – IX ZB 80/11, ZIP 2011, 966. Sofern die selbständige Tätigkeit vor Antragstellung aufgegeben worden ist, unterfällt der Antragsteller den Vorschriften über die Verbraucherinsolvenz, sofern gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, z.B. Lohnsteuer oder [...]
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