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e) Nicht von § 109 Abs. 1 InsO erfasste Kündigungen

Dem Vermieter bleibt es – von der Ausnahme des § 112 InsO abgesehen – unbenommen, das Mietverhältnis jederzeit im Rahmen der normalen gesetzlichen Vorschriften zu kündigen, sofern nicht – wie bei Geschäftsräumen meist üblich – ein befristetes Mietverhältnis vorliegen sollte oder Kündigungsrechte sonst zulässig ausgeschlossen sind. Deshalb ist anzuraten, dass der Vermieter schon bei den ersten Anzeichen einer Zahlungsstockung von seinen gesetzlichen Rechten, insbesondere einer fristlosen Kündigung, Gebrauch macht, um die Wirkungen des § 112 InsO zu verhindern. Meist geschieht dies aber nicht. Im Übrigen – und vielleicht auch deshalb – gewinnt die Formvorschrift des § 550 BGB und die dazu ergangene BGH-Auflockerungsrechtsprechung auch im Insolvenzrecht zunehmend an Bedeutung, wenn es um die Frage eines wirksam befristeten Mietverhältnisses geht (s.o. § 4 Rdn. 16). Damit eventuelle Sanierungsbemühungen des Insolvenzverwalters nicht von vornherein zum [...]
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