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Eine Zusage des „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalters, die Kosten von Warenlieferungen ab Anordnung der vorläufigen Verwaltung aus der Insolvenzmasse zu übernehmen, kann eine persönliche Haftung des vorläufigen Verwalters aus § 311 Abs. 2, Abs. 3 BGB begründen, sofern die Masse zur Befriedigung nicht ausreichen sollte. Allerdings haftet ein Insolvenzverwalter, der pflichtwidrig eine nicht gedeckte Masseschuld begründet, ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht persönlich aus Verschulden bei Vertragsschluss,1) BGH, Urt. v. 24.05.2005 – IX ZR 114/01, ZIP 2005, 1327. da der Insolvenzverwalter im Allgemeinen keinerlei Verantwortung in eigener Person übernimmt und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB nicht vorliegen. Allerdings besteht eine mögliche Insolvenzverwalterhaftung aus den §§ 60, 61 InsO.2) BGH, Urt. v. 24.05.2005 – IX ZR 114/01, ZIP 2005, 1327. Die Verjährung ergibt sich aus § 62 Satz 1 InsO (drei Jahre). Eine Weigerung des [...]
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