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Die Anordnung der Zwangsversteigerung geschieht infolge der Verweisung aus §§ 866, 869 ZPO im Abschnitt über die „Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen“ auf das ZVG nach den allgemeinen Vollstreckungsregeln. Zuständig ist der Rechtspfleger des Gerichts, in dessen Bezirk der Grundbesitz liegt. Er entscheidet durch Beschluss nach Prüfung der allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen. Liegt nicht einer der Sonderfälle der Verwertungs- und Aufhebungsversteigerung vor, beginnt das Verfahren unter folgenden Bedingungen: – Antrag eines Gläubigers des Schuldners/Grundstückseigentümers. – Gläubiger kann sowohl ein dinglicher als auch ein persönlicher sein; der dingliche Gläubiger wird allerdings in Rangklasse 4 (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG; Vorlage eines Duldungstitels, §§ 704, 794, 800 ZPO), der persönliche dagegen nur in Rangklasse 5 (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG) berücksichtigt. – Allgemeine Voraussetzungen nach der ZPO: – Zahlungstitel, [...]
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