1. Vollstreckung in bewegliches Vermögen
Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen einer der Mietparteien richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften §§ 803–863 ZPO, die immer zu beachten sind. Folgende Besonderheiten sind zu beachten: Auf Immobiliarmietverhältnisse hat die Vollstreckung in das bewegliche Sachvermögen des Vermieters grundsätzlich keine Auswirkungen. Auch Gegenstände, z.B. Geschäftsausstattung, die der Vermieter nach dem Mietvertrag dem Mieter überlassen hat und die sich in den Mieträumen in dessen Gewahrsam befinden, können gepfändet werden, § 809 ZPO. Das wird in der Praxis häufig übersehen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Mieter zur Herausgabe bereit ist. Der durch den Mietvertrag zum Besitz am gepfändeten Gegenstand berechtigte Mieter kann gegen die Zwangsvollstreckung nach § 771 ZPO vorgehen.1) Zöller/Herget, § 771 Rdn. 14 „Besitz“. Erklärt sich der Mieter zur Herausgabe bereit, verliert er mit der Herausgabe sein Widerspruchsrecht nach § 771 ZPO, sofern es [...]