Gemäß § 580a Abs. 2 BGB ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zulässig. Dass diese Frist auch für die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist gilt, stellt § 580a Abs. 4 BGB klar. Diese Kündigungsfrist gilt für Vermieter und Mieter gleichermaßen. Bei der Berechnung der sogenannten Karenzzeit von drei Werktagen, die den Mietparteien zur Wahrung der Kündigungsfrist zusteht, ist der Sonnabend als Werktag mitzuzählen, wenn nicht der letzte Tag der Karenzfrist auf diesen Tag fällt.1) BGH, Urt. v. 27.04.2005 – VIII ZR 206/04, NJW 2005, 2154 (zur insoweit unterschiedslosen Wohnraummiete). Gewerblich genutzte Grundstücke sind kündbar mit dreimonatiger Frist zum Quartalsende (§ 580a Abs. 1 BGB). Durch Individualvereinbarung können abweichende Kündigungsfristen vereinbart werden, da § 578 BGB nicht auf § 573c Abs. 4 BGB verweist, und auch § 580a BGB abdingbar ist. [...]