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Der Mieter, der die Mietsache angenommen hat, trägt entsprechend § 363 BGB die Beweislast für von ihm behauptete anfängliche Mängel.1) BGH, Urt. v. 15.11.2006 – XII ZR 120/04, NJW 2007, 2394; im Übrigen hat sich der Mieter, der eine mangelhafte Sache annimmt, obwohl er den Mangel kennt, seine Rechte bei der Annahme vorzubehalten (§ 536b Satz 3 BGB). Anfänglich ist ein Mangel, wenn die Mangelursache aus der Zeit vor dem Vertragsschluss herrührt. Steht dagegen fest, dass die Mietsache bereits vor ihrer Überlassung an den Mieter mangelhaft geworden war, so ist es Sache des Vermieters, nachzuweisen, dass dieser Mangel bei Vertragsschluss nicht mehr vorgelegen hat;2) Wolf/Eckert/Ball, Rdn. 346. dies deshalb, da dem Vermieter zu diesem Zeitpunkt noch die Verfügungsbefugnis und damit auch die Verantwortung über das Mietobjekt oblag. Gelingt dem Vermieter der Nachweis, dass der Mangel bei Vertragsschluss nicht mehr vorgelegen hat, so trifft ihn nicht die Garantiehaftung nach § [...]
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