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Mietsicherheiten spielen bei Gewerberaummietverhältnissen eine noch größere Rolle als bei Wohnraummietverhältnissen. Auch hier steht dem Vermieter von Gesetzes wegen zur Absicherung seiner Ansprüche nur das Vermieterpfandrecht gem. §§ 562–562d, 578 Abs. 1 BGB zur Seite. Im Übrigen ist er auf die vertragliche Vereinbarung von Mietsicherheiten angewiesen, wobei die Beschränkungen des § 551 BGB mangels Verweisung in § 578 BGB bei Gewerberaummietverhältnissen nicht gelten. Damit ist der Vermieter insbesondere bei der Festlegung der Höhe der geforderten Sicherheit nicht an die Begrenzung auf drei Nettomieten gem. § 551 Abs. 1 Satz 1 [...]
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