C. Umlage der Nebenkosten
Grundsätzlich hat auch bei Gewerbemietverhältnissen der Vermieter gem. § 535 Abs. 1 Satz 3 BGB die Lasten der Mietsache und damit die anfallenden Nebenkosten zu tragen. Will er diese dem Mieter überbürden, ist hierzu folglich eine wirksame vertragliche Vereinbarung erforderlich. An die Wirksamkeit der Umlagevereinbarungen werden je nach Art der umzulegenden Kosten unterschiedliche Anforderungen gestellt. Die Vereinbarung muss hinreichend klar und genau sein, damit der Mieter erkennen kann, welche Belastungen auf ihn zukommen.1) BGH vom 08.04.2020 – XII ZR 120/18, WuM 2020, 341. Sollen nur die Betriebskosten i.S.d. BetrKV auf den Mieter umgelegt werden, reicht jedoch eine Formulierung, wonach die „Betriebskosten“ vom Mieter getragen werden, aus, ein Verweis auf § 2 BetrKV ist darüber hinaus nicht erforderlich.2) BGH, aaO.; BGH vom 10.02.2016 – VIII ZR 137/15. Sollen neben den Betriebskosten andere Kosten umgelegt werden, ist eine das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 [...]