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Mangels Verweisung in § 578 BGB gelten die §§ 557 ff. BGB bei Gewerbemietverhältnissen nicht. Der Vermieter hat damit kein gesetzlich geregeltes Recht, die Miete einseitig anzupassen oder vom Mieter auch nur die Zustimmung hierzu zu verlangen. Hierzu bedarf es einer Vereinbarung zwischen den Parteien. Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, berechtigt weder das bloße Dulden einer Modernisierungsmaßnahme noch eine Zustimmung des Mieters zu einer früheren Mieterhöhung wegen einer früheren Maßnahme den Vermieter zur Geltendmachung einer (weiteren) Modernisierungsmieterhöhung.1) LG Berlin vom 13.04.2021 – 51 S 16/20, ZMR 2021, 738. 1) LG Berlin vom 13.04.2021 – 51 S 16/20, ZMR 2021, 738. Der die Kündigung zum Zweck der Mieterhöhung untersagende § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB gehört nicht zu den durch § 578 BGB auch für auf andere Mietverhältnisse anwendbar erklärten Wohnraummietrechtsvorschriften. Der Vermieter kann sich daher mittels einer Änderungskündigung vom [...]
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