Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

D. Fälligkeit und Verzug

Soweit die Parteien keine abweichende Regelung über die Fälligkeit der Miete treffen, was bei Gewerbemietverhältnissen in weitem Umfang möglich ist, ist die Miete für Gewerberäume gem. §§ 556b Abs. 1, 579 Abs. 2 BGB am dritten Werktag eines Monats im Voraus fällig. „Werktag“ i.S.d. § 556b Abs. 1 BGB, aber auch entsprechender Vertragsklauseln ist jeder Tag außer Sonn- und Feiertagen, auch der Samstag zählt nicht als Werktag.1) BGH vom 13.07.2010 – VIII ZR 129/09, WuM 2010, 493. Dies gilt auch für Klauseln, die vor dem 01.09.2001 vereinbart worden sind.2) BGH vom 13.07.2010 – VIII ZR 291/09, WuM 2010, 500. Ohne abweichende Vereinbarung genügt es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung, dass der Mieter bis zum Fälligkeitstag die Leistungshandlung von einem ausreichend gedeckten Konto vornimmt; es ist nicht erforderlich, dass der Vermieter an diesem Tag bereits über die Miete verfügen kann.3) BGH vom 05.10.2016 – VIII ZR 222/15. Wurde ein Grundstück [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen