G. Parteiwechsel
Zunächst kann auf die Ausführungen unter § 5 Rdn. 55 ff. verwiesen werden. Diese gelten auch für Gewerberaummietverhältnisse, soweit dort nicht wohnraummietrechtliche Sonderregelungen angesprochen werden, die nicht über § 578 BGB auch auf andere Mietverhältnisse Anwendung finden. Es gilt der Grundsatz: Kauf bricht nicht Miete, § 566 BGB. Ein Erwerber tritt danach kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten des Vermieters ein, wenn das vermietete Grundstück nach der Überlassung an den Mieter vom Vermieter an ihn veräußert wird. Das gilt auch dann, wenn das vermietete Grundstück verschenkt, getauscht oder in der Zwangsversteigerung erstanden wird (§ 57 ZVG). Der neue Eigentümer wird also Vermieter mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten, so dass sich am Mietvertragsinhalt nichts ändert. Die Wirkung des § 566 BGB tritt erst mit endgültiger Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch ein (§ 873 BGB), nicht schon mit Abschluss des Notarvertrags oder [...]