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Mehrere Personen, gleich auf welcher Seite, können den Vertrag grundsätzlich nur alle gemeinsam schließen und haften für alle Vertragspflichten als Gesamtschuldner (§ 427 BGB). Ansprüche aus dem Mietvertrag sind daher von und gegen alle geltend zu machen, wenn nicht Ausnahmen wie z.B. Abtretung vorliegen. Die Parteien können sich aber gegenseitig bevollmächtigen, Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Solche Klauseln in Verträgen sind wirksam, auch wenn sie die Entgegennahme einer Kündigung vorsehen.1) BGH, RE vom 10.09.1997 – VIII ARZ 1/97, BGHZ 136, 314 = NJW 1997, 3437. Fallen Vertragsrubrum und Unterzeichnende quantitativ auseinander (nicht alle stehen im Rubrum, nicht alle unterzeichnen), gilt: Wer nicht im Rubrum steht, ist grundsätzlich auch nicht Mieter oder Vermieter, wenn sich die Parteistellung nicht durch Auslegung deutlich aus anderen Umständen ermitteln lässt. Wird ein Mietvertrag, der im Kopf der Vertragsurkunde zwei Mieter ausweist, nur von [...]
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