Der Vertragsschluss kommt zustande, wenn sich die Parteien über die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) geeinigt haben. Hierzu gehören: – Parteien des Mietvertrags, – Mietobjekt, – Vertragsbeginn und -dauer, – Miethöhe, Mietfälligkeit. Im Einzelfall kann zur Annahme der Einigung ausreichen, dass die wesentlichen Vertragsbestandteile wenn schon nicht bestimmt, so doch bestimmbar sind.1) Lindner-Figura, aaO., Rdn. 26. 1) Lindner-Figura, aaO., Rdn. [...]