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Grundsätzlich kann keine der Vertragsparteien allein aus dem Umstand, dass über den Abschluss eines Mietvertrags verhandelt wird, einen Anspruch auf Abschluss dieses Vertrags ableiten.1) Grüneberg/Ellenberger, Vor § 145 Rdn. 18. Allerdings kann der Inhalt dieser Vertragsverhandlungen für die Auslegung des späteren Vertrags bedeutsam sein.2) Grüneberg/Ellenberger, aaO. 1) Grüneberg/Ellenberger, Vor § 145 Rdn. 18. 2) Grüneberg/Ellenberger, [...]
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