- § 3 Abgrenzungsfragen im Wohnraummietrecht
- § 4 Vertragsabschluss
- § 5 Vertragsparteien, Parteiwechsel, Gebrauchsüberlassung
- § 6 Mietobjekt im Wohnraummietrecht
- § 7 Nutzungszweck und Zweckentfremdung von Wohnraum
- § 8 Formularmietverträge
- § 9 Vertragsstrafe
- § 10 Miete
- § 11 Mietpreisüberhöhung und Mietwucher
- § 12 Gesetzliche Mieterhöhungen
- § 13 Rechtsgeschäftliche Mieterhöhungsvereinbarungen
- § 14 Betriebskosten - Umlage, Abrechnung und Erhöhung
- § 15 Geförderter Mietwohnraum
- § 16 Mietsicherheiten
- § 17 Instandhaltung und Instandsetzung
- § 18 Schönheitsreparaturen
- § 19 Wohnungsmodernisierung - Barrierefreiheit
- § 20 Mietgebrauch und Mieterhaftung
- § 21 Gewährleistung und Vermieterhaftung
- § 22 Vorzeitiger Auszug des Mieters
- § 23 Ordentliche Kündigung des Mieters
- § 24 Ordentliche Kündigung des Vermieters
- § 25 Außerordentliche befristete Kündigung
- § 26 Fristlose Kündigungen
- § 27 Zeitmietvertrag
- § 28 Mietaufhebungsvertrag
- § 29 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
- § 30 Abwicklung des beendeten Mietverhältnisses
- § 31 Verjährung und Verwirkung
- § 32 Zwangsvollstreckung und Insolvenz
- § 33 Besondere Mietverhältnisse
- A. Überblick zur Überprüfung von Formularmietverträgen anhand der §§ 305-310 BGB
- B. Geltung der §§ 305 ff. BGB für Mietverträge
- C. Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung
- D. Stellen von Vertragsbedingungen
- E. Einbeziehungsvereinbarung bei Formularmietverträgen
- F. Überraschende Klauseln bei Formularmietverträgen
- G. Vorrang der Individualabrede bei Formularmietverträgen
- H. Unklarheitenregelung und ergänzende Vertragsauslegung bei Formularmietverträgen
- I. Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB
- J. Rechtsfolgen unwirksamer Klauseln in Formularmietverträgen
- K. Heilung unwirksamer Formularklauseln
- L. Rechtsprechung zu typischen Mietvertragsklauseln
- M. Besonderheiten bei Verbraucherverträgen
§ 8 Formularmietverträge
Die materiell-rechtlichen Regelungen des früheren AGBG wurden im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung als §§ 305–310 mit nur kleinen Änderungen in das BGB übernommen und sind seitdem nahezu unverändert. Formularverträge und Formularklauseln sind nur dann rechtswirksam, wenn sie einer Überprüfung anhand der §§ 305–310 BGB standhalten. Der Schutzzweck besteht darin, zum Ausgleich ungleicher Verhandlungspositionen eine einseitige Inanspruchnahme der Vertragsgestaltungsmacht durch den Verwender und eine daraus folgende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners zu verhindern. Das Recht der AGB (Begriff s.u. § 8 Rdn. 8) nach §§ 305–310 BGB findet im Rahmen seines sachlichen, persönlichen und zeitlichen Geltungsbereichs (s.u. § 8 Rdn. 4 ff.) dann Anwendung, wenn es sich um mit Mehrfachverwendungsabsicht vorformulierte Vertragsbedingungen (s.u. § 8 Rdn. 8 ff.) handelt, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags [...]
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