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Der Nutzungszweck wird in Wohnraummietverträgen i.d.R. nur allgemein dahin umschrieben, dass die Räume „zum Wohnen“ vermietet werden. Ein Gebrauch der Mieträume außerhalb des vereinbarten Nutzungszwecks ist ein vertragswidriger Gebrauch i.S.d. § 541 BGB. Danach kann der Vermieter nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung klagen. Bei nachhaltiger Überschreitung des Nutzungszwecks kommt eine ordentliche Kündigung wegen schuldhafter, nicht unerheblicher Vertragsverletzung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Betracht,1) Vgl. Blank/Börstinghaus in Schmidt-Futterer, § 573 BGB Rdn. 27. in besonders schwerwiegenden Fällen auch eine fristlose Kündigung nach § 543 BGB.2) Z.B. Betrieb eines Bordells oder Ausübung von Prostitution; AG Mönchengladbach-Rheydt, Urt. v. 17.06.1992 – 20 C 563/90, ZMR 1993, 171; AG Berlin-Mitte, Urt. v. 06.01.1994 – 3 C 552/93, GE 1994, 813; LG Lübeck, Urt. v. 20.10.1992 – 6 S 48/92, NJW-RR 1993, 525. Der vereinbarte Wohnzweck schließt auch [...]
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