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Eine gesetzliche Ausformung der Duldungspflichten des Mieters enthält § 555a Abs. 1 BGB. Hiernach hat der Mieter die Durchführung von Maßnahmen in seiner Wohnung zu dulden, die der Erhaltung der Mietsache dienen (zu den Einzelheiten s.u. § 17 Rdn. 1 ff.). Hierzu hat er dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten den Zutritt zur Wohnung zu gestatten. Allerdings hat der Vermieter keinen generellen Anspruch gegen den Mieter, dass dieser Handwerkern den Zutritt zur Wohnung gewährt; er kann lediglich bei konkret bestehender, im Einzelfall zu prüfender Notwendigkeit der Vornahme einer bestimmten Maßnahme Zutritt zur Wohnung verlangen.1) LG Frankfurt/M. vom 24.05.2002 – 2-17 S 194/01, NZM 2002, 696. Handelt es sich um eine vermietete Eigentumswohnung, besteht eine Duldungspflicht gem. § 15 Nr. 1 WEG auch gegenüber der durch den Hausverwalter vertretenen Wohnungseigentümergemeinschaft und anderen Wohnungseigentümern. 1) LG Frankfurt/M. vom 24.05.2002 – 2-17 S 194/01, NZM 2002, [...]
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