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2. Tod einer Vertragspartei

Auf Vermieterseite gibt es für Wohnungsmietverträge hier keine Besonderheiten. Mit dem Tod des Vermieters tritt sein Erbe oder die Miterbengemeinschaft in das bestehende Mietverhältnis ein (§ 1922 BGB). Auch beim Tod des Mieters treten gem. § 1922 BGB der Erbe oder die Miterben in den Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten ein. Zu beachten sind allerdings die für Wohnraummietverhältnisse geltenden Sonderregelungen der §§ 563–564 [...]
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