Von § 566 Abs. 1 BGB erfasst werden zunächst Wohnraummietverhältnisse, auch solche i.S.v. § 549 Abs. 2 und 3 BGB. Hierzu zählen auch Dauernutzungsverträge mit Wohnungsbaugenossenschaften.1) Grüneberg/Weidenkaff, § 566 Rdn. 2. Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sowie Gewerbe- und andere Räume wird der Anwendungsbereich durch die Verweisung in § 578 Abs. 1 BGB ausgeweitet. Gleiches gilt für die Pacht von Räumen – nicht aber von Flächen – gem. § 581 Abs. 2 BGB. Im Geltungsbereich des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) sieht § 5 Abs. 2 WBVG die Anwendbarkeit des § 566 Abs. 1 BGB auch auf die vom WBVG erfassten Vertragsverhältnisse über die Überlassung von Wohnraum vor. § 566 Abs. 1 BGB ist hingegen unanwendbar, wenn der Wohnraum lediglich im Zusammenhang mit familienrechtlichen Regelungen,2) Landwehr in Bub/Treier, II Rdn. 2675. z.B. als Unterhaltsersatz3) BGH vom 08.01.1964 – V ZR 93/6, NJW 1964, 765. oder durch Zuweisung während des [...]