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Eine neue Person wird neben den bisherigen Beteiligten neuer Mitmieter oder Vermieter, wenn sich alle Beteiligten über dessen Aufnahme in den Vertrag einig sind. Auf dieselbe Weise kann auf Mieter- wie auch auf Vermieterseite ein Beteiligter aus dem Vertrag entlassen werden. Allein eine Mehrheit von Mietern begründet keinen Anspruch gegenüber dem Vermieter, dem Austritt eines Mitmieters oder seines Austauschs durch einen Dritten zuzustimmen, sofern sich ein solcher Zustimmungsanspruch nicht bereits aus dem Mietvertrag ergibt.1) BGH vom 27.04.2022 – VIII ZR 304/21; LG Berlin vom 17.04.2020 – 65 S 176/19, GE 2020, 805. Ausreichend ist auch, wenn nur ein Vertragspartner mit dem Dritten dessen Eintritt in den Mietvertrag vereinbart und der andere Vertragspartner der Vereinbarung zustimmt.2) BGH vom 20.06.1985 – IX ZR 173/84, NJW 1985, 2528 = ZMR 1985, 379; BGH vom 21.07.1978 – VIII ZR 155/77, WuM 1978, 171 = NJW 1978, 2504. Diese Zustimmung kann nach den §§ 119, 123 BGB [...]
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