II. Allgemeine Bestimmungen
Gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 DSGVO dient die DSGVO dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Nicht vom Schutzbereich der DSGVO erfasst werden damit die Daten juristischer Personen, wie etwa Kapitalgesellschaften. Achtung: Es spielt keine Rolle, ob es sich um ein Wohnraum- oder um ein Geschäftsraummietverhältnis handelt, solange der Mieter eine natürliche Person ist. Gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO gilt die DSGVO für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Was hierunter im Einzelnen zu verstehen ist, ergibt sich aus Art. 4 DSGVO, der einen Katalog mit Begriffsbestimmungen enthält. Hierunter fallen alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die [...]