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A. Form des Abschlusses eines Wohnraummietvertrags

Der Abschluss eines Wohnraummietvertrags bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form, sondern kann mündlich oder auch schriftlich1) Vgl. statt vieler Sternel, I Rdn. 213 ff.; zum konkludenten Eintritt eines Ehegatten als weiterer Mieter in den von seinem Ehegatten und dem Vermieter geschlossenen Mietvertrag vgl. BGH, Urt. v. 13.07.2005 – VIII ZR 255/04, NZM 2005, 659 = WuM 2005, 570 m. Anm. Lammel, 644; Mietrecht express 2005, 117. oder auch konkludent2) OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.05.2012 – 9 U 18/12. – durch schlüssiges Handeln – erfolgen. Dabei reicht es für den Vertragsabschluss aus, wenn sich die Einigung der Parteien auf die Überlassung eines bestimmten Mietgegenstands gegen Entgelt bezieht. In einem derartigen Fall kommt ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit zur ortsüblichen Miete zustande, sofern für einen hiervon abweichenden Parteiwillen keine Anhaltspunkte bestehen.3) BGH, Urt. v. 02.10.1991 – XII ZR 88/90, WuM 1992, 312. Scheitern die Verhandlungen [...]
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