B. Werkwohnungen
Die besonderen Bestimmungen für Werkwohnungen (Werkmietwohnungen und Werkdienstwohnungen) sind in §§ 576–576b BGB enthalten. Wird dem zur Dienstleistung Verpflichteten Wohnraum auf der Grundlage eines eigenständigen Mietvertrags überlassen (§ 576 Abs. 1 BGB: „mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses“), so spricht man von einer Werkmietwohnung.1) Bruns, NZM 2015, 535 ff.; Drasdo, WuM 2019, 609 f.; LAG Köln vom 04.03.2008 – 11 Sa 582/07, ZMR 2008, 963. Unter den Werkmietwohnungen nimmt die funktionsgebundene Werkmietwohnung eine Sonderstellung ein. Darunter versteht § 576 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine Werkmietwohnung, bei der „das Dienstverhältnis seiner Art nach die Überlassung des Wohnraumes erfordert hat, der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Stätte der Dienstleistung steht“. Funktionsgebundene Werkmietwohnungen sind – Wohnungen für Pförtner auf dem Betriebsgelände, – Wohnungen für Ärzte und Krankenschwestern im Krankenhausbereich [...]