Das Gesetz zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen vom 20.12.19821) BGBl I 1982, 912. führte für Studenten- und Jugendwohnheime Besonderheiten ein, um die hierfür typischen begrenzten Mietzeiten (sog. Fluktuations- oder Rotationsprinzip) zu gewährleisten, indem Studenten- und Jugendwohnheime aus dem Anwendungsbereich bestimmter Mieterschutzvorschriften herausgenommen wurden. Die Ausnahmen für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim sind seit der Mietrechtsreform 2001 in § 549 Abs. 3 BGB zusammengefasst. Hiernach gelten folgende Vorschriften nicht: – §§ 556d–561 BGB: Regelungen über die Miethöhe einschließlich der sogenannten „Mietpreisbremse“; – §§ 573, 573a und § 573d Abs. 1 BGB: Kündigungsschutz; – §§ 575, 575a Abs. 1 BGB: Zeitmietvertrag; – § 577 BGB: Vorkaufsrecht; – § 577a BGB: Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung. Eine weitere Ausnahmebestimmung enthält § 551 Abs. 3 Satz 5 BGB. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder [...]