Ob die Schriftform i.S.v. § 568 Abs. 1 BGB einzuhalten ist, ist nach wie vor streitig. Teilweise wird die Ansicht vertreten, dem Wortlaut des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO lasse sich ein Schriftformerfordernis nicht entnehmen.1) Jaeger/Jacoby, InsO, 2. Aufl. 2021, § 109 Rdn. 59; Eckert, ZVI 2006, 133, 135; Hinz, NZM 2014, 137, 142. Andererseits wird unter Verweisung des Satzes 2 auf Satz 1 des § 109 Abs. 1 InsO die gegenteilige Auffassung vertreten.2) Kroth in Braun, InsO, 9. Aufl. 2022, § 109 Rdn. 19; Tintelnot in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 109 Rdn. 47 (03/2022); Dahl, NZM 2008, 585, 587. Im Hinblick auf die Besonderheiten des Wohnraummietverhältnisses dürfte die Schriftform aber zwingend sein. Die Enthaftungserklärung ist gegenüber dem Vermieter des Schuldners abzugeben,3) BGH, Urt. v. 23.02.2012 – IX ZR 29/11, NJW 2012, 1881, wobei bei einer etwaigen Unkenntnis des Eigentumsübergangs die §§ 411, 407 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden sind. sollte aber dem [...]