Nicht selten kommt es vor, dass der neue Vermieter vor Vertragsschluss von dem Mietinteressenten die Vorlage einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des alten Vermieters verlangt. Der alte Vermieter ist aber nicht verpflichtet, seinem bisherigen Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung zu erteilen,1) BGH vom 30.09.2009 – VIII ZR 238/08, WuM 2009, 647 m. Anm. Timme, MDR 2010, 60. es sei denn, die Parteien haben dies ausdrücklich vertraglich geregelt.2) AG Tiergarten vom 27.11.2007 – 6 C 427/07, GE 2008, 203. Der Mieter hat nach § 368 BGB lediglich einen Anspruch auf eine Quittung, der auch nach der Leistung geltend gemacht werden kann. Zur Abgabe einer Verzichtserklärung oder der Ausstellung eines beweisrechtlich nachteiligen „Zeugnisses gegen sich“ selbst, wie es in einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung liegen könnte, ist der Vermieter nicht verpflichtet. Auch wenn einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung nach der [...]