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II. Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache

Überschreitet der Mieter schuldhaft die Grenzen des vertragsmäßigen Gebrauchs, und wird hierdurch die Mietsache beschädigt oder verschlechtert, so hat der Vermieter einen Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung, § 280 Abs. 1 BGB, u.U. auch aus Delikt, § 823 Abs. 1 BGB. Um Beschädigungen, die zu einem Schadensersatzanspruch führen können, handelt es sich jedoch dann nicht, wenn die Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt wurden. Diese hat der Mieter nicht zu vertreten (§ 538 BGB). Zu den einzelnen Gebrauchsrechten des Mieters sehen Sie das „ABC des Mietgebrauchs“ unter § 20 Rdn. 90 ff. Folgende Fallgruppen führen bei der Abwicklung des Mietverhältnisses erfahrungsgemäß immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Mieter und Vermieter: Unproblematisch sind Wohnräume, Küche und Flur. Hier ist der Mieter auch ohne besondere vertragliche Vereinbarung verpflichtet, Nägel, Haken und Schrauben zu [...]
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