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Dingliche Nutzungsrechte für Wohnraum kommen in verschiedenen Formen vor: Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB), beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090 ff. BGB), Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) und bei Eigentumswohnungen als Dauerwohnrecht (§§ 31 ff. WEG). Das Dauernutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 und 3 WEG bezieht sich auf nicht zu Wohnzwecken dienende Räume. Bei den dinglichen Nutzungsrechten handelt es sich nicht um schuldrechtliche Vertragstypen eigener Art, so dass sich besondere Abgrenzungsprobleme zur Miete in der Praxis kaum ergeben, weil der Mietvertrag kein dingliches Recht begründen kann.1) MK/BGB/Häublein, Vor § 535 Rdn. 29. 1) MK/BGB/Häublein, Vor § 535 Rdn. [...]
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