Soweit ein Mietverhältnis nicht nach den vorstehenden Ausführungen als Wohnraummietverhältnis i.S.d. §§ 549–577a BGB zu qualifizieren ist, finden die Wohnraummietrechtsvorschriften nur über § 578 BGB Anwendung. Die Aufzählung der dortigen Normen ist abschließend, ihre Abdingbarkeit wird durch die Nennung in § 578 BGB nicht berührt.1) Knops in Herrlein/Knops/Spiegelberg, § 578 BGB Rdn. 6. 1) Knops in Herrlein/Knops/Spiegelberg, § 578 BGB Rdn. 6. Allein der Umstand, dass es sich nicht um ein Wohnraummietverhältnis handelt, qualifiziert ein Mietverhältnis nicht automatisch als Geschäftsraummietverhältnis. Tatsächlich ist ein solches nur gegeben, wenn die Räume nach dem übereinstimmenden Willen beider Parteien vom Mieter zu Erwerbszwecken angemietet werden.2) Kandelhard in Herrlein/Knops/Spiegelberg, § 580a BGB Rdn. 6. Nicht notwendig ist, dass es sich um ein Gewerbe i.S.d. § 1 HGB handelt oder dass die Absicht der Gewinnerzielung gegeben ist. Zu den [...]