Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

B. Abgrenzung zu anderen Rechtsverhältnissen

Die in der Praxis mitunter schwierige Abgrenzung der Leihe von bloßen Gefälligkeiten richtet sich danach, ob die Parteien einen rechtlichen Bindungswillen an den Tag gelegt haben oder nicht. Erfolgt die Gebrauchsüberlassung nach dem Willen der Parteien ohne Gegenleistung ist das Rechtsverhältnis mit den sich aus den §§ 599–606 BGB ergebenden Besonderheiten als Leihe zu qualifizieren (§ 598 BGB). Bereits dann, wenn für den Gebrauch auch nur ein sehr geringes Entgelt geschuldet wird, scheidet die Annahme eines Leihverhältnisses aus, denn die Miete braucht dem Mietwert der Sache nicht zu entsprechen. Vielmehr stellt auch ein weit unter der Marktmiete liegendes Entgelt für den Gebrauch einer Sache eine Miete dar. Man spricht in diesem Fall von einer sogenannten Gefälligkeitsmiete.1) BGH, Urt. v. 20.09.2017 – VIII ZR 279/16; BGH, Urt. v. 04.05.1970 – VIII ZR 179/68, ZMR 1970, 268. Werden jedoch lediglich die Betriebskosten übernommen, handelt es sich nicht um einen [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen