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C. Schlussmitteilung

Eine Mitteilung des Vermieters über fortbestehende Verwendungsabsicht ist nur erforderlich, wenn der Mieter ein entsprechendes Auskunftsverlangen stellt (§ 575 Abs. 2 BGB). Eine bestimmte Form ist weder für das Auskunftsverlangen noch für die Schlussmitteilung vorgesehen. Falls in der Anfangsmitteilung mehrere Nutzungsabsichten alternativ genannt wurden, muss der Vermieter sich jetzt festlegen.1) MK-BGB/Häublein, 8. Aufl. 2020, § 575 Rdn. 30. 1) MK-BGB/Häublein, 8. Aufl. 2020, § 575 Rdn. 30. Ist die Nutzungsabsicht in der Anfangsmitteilung nur ungenügend, weil zu pauschal umschrieben, so kann sie in der Schlussmitteilung nicht mehr „nachgebessert“ werden. Denn § 575 Abs. 1 Satz 1 will dem Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses das Risiko aufzeigen und ihm über die Prüfbarkeit der mitgeteilten Nutzungsabsicht einen Mindestschutz gewähren.2) MK-BGB/Häublein, 8. Aufl. 2020, § 575 Rdn. 27, 30. Schon gar nicht kann der ursprünglich genannte Verwendungszweck gegen [...]
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