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Der Vermieter muss darlegen und beweisen, dass: – Rückstände i.S.d. §§ 543 Abs. 2 Nr. 3, 569 Abs. 3 Satz 1 BGB bestehen; hierbei reicht es nicht aus, wenn der Rückstand lediglich in Form eines Saldos dargestellt wird, vielmehr muss sich entweder aus der Kündigungserklärung oder aus der Klagebegründung eindeutig ergeben, mit welchen Rückständen für welche Monate der Mieter in Verzug geraten ist;1) LG Mannheim, Urt. v. 05.06.1991 – 4 S 21/91, WuM 1991, 687; Sternel, Mietrecht aktuell, Rdn. 1439. – deswegen eine schriftliche Kündigung ausgesprochen wurde, die dem Mieter zugegangen ist. – der Mieter nicht geräumt hat; – der Mieter wegen Verbrauchs der Schonfristzahlung binnen der letzten zwei Jahre nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB die Kündigung nicht durch Zahlung unwirksam machen konnte.2) MK-BGB/Häublein, 8. Aufl. 2020, § 569 Rdn. 47; Streyl in Schmidt-Futterer, § 543 BGB Rdn. 250. Hingegen muss der Mieter darlegen und beweisen, dass: – ihm die [...]
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