Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit des Räumungsausspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Nutzungsentschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB). Die Schonfristregelung gilt auch dann, wenn der Mietrückstand bereits ganz oder teilweise tituliert ist.1) LG Hamburg, Urt. v. 19.08.2004 – 334 S 32/04, ZMR 2005, 52; Mietrecht express 2005, 31. Die sogenannte Schonfrist, innerhalb derer der Mieter durch Zahlung die Kündigung unwirksam machen kann, beginnt bereits mit Zugang der Kündigung.2) KG, RE v. 05.03.1984 – 8 W RE-Miet 97/84, WuM 1984, 93. Dies wird durch das Wort „spätestens“ in § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB verdeutlicht. 2) KG, RE v. 05.03.1984 – 8 W RE-Miet 97/84, WuM 1984, 93. Die Frist läuft ab zwei Monate nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs, also seit Zustellung der Räumungsklage. Die Schonfrist ist mit der [...]