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– Einer Mahnung bedarf es für den Verzugseintritt nicht, wenn – wie regelmäßig – der Fälligkeitstermin für die Mietzahlung im Vertrag bestimmt ist, § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB. – Auch eine Abmahnung ist gem. § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BGB grundsätzlich entbehrlich. Ausnahmsweise kann sie jedoch notwendig sein, wenn der Vermieter über längere Zeit unpünktliche Mietzahlungen stillschweigend hingenommen hat.1) OLG Hamm, Urt. v. 09.09.1994 – 30 U 73/94, ZMR 1994, 560. Gleiches gilt, wenn – nach jahrelanger Vertragsdauer ohne Unregelmäßigkeiten – ohne irgendeine Erläuterung keine Mietzahlungen mehr eingehen, so dass ein Versehen naheliegt.2) OLG Hamm, Urt. v. 24.04.1998 – 33 U 97/97, WuM 1998, 485; OLG Düsseldorf, ZMR 2002, 818. Dann muss der Vermieter nach Treu und Glauben unmissverständlich darauf hinweisen, dass er in Zukunft pünktliche Zahlungen erwartet. – Der Vermieter ist auch nicht gehalten, zunächst Zahlungsklage zu erheben, und zwar auch dann [...]
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