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B. Gemeinsame Voraussetzungen für fristlose Kündigungen

Schuldhaftes Handeln ist nicht notwendige Voraussetzung für eine fristlose Kündigung (§ 543 Abs. 1 BGB). Das Verschulden ist ein Abwägungsfaktor bei der Frage der Unzumutbarkeit.1) BT-Drucks. 14/5663, S. 76; BGH, Urt. v. 08.12.2004 – VIII ZR 218/03, WuM 2005, 125, 126. Gegenüber der Rechtslage vor der Mietrechtsreform 2001 ändert sich hierdurch im Ergebnis nur wenig. Früher behalf sich die Rechtsprechung mit einem verschuldensunabhängigen Kündigungsrecht aus wichtigem Grund entsprechend §§ 626, 723, 242 BGB.2) S. hierzu Staudinger/Emmerich, 13. Bearb., § 553 Rdn. 4 ff. Im Regelfall sind die Anforderungen an die Unzumutbarkeit bei nicht schuldhaftem Verhalten des Störers höher als etwa bei einer schuldhaften Störung des Hausfriedens.3) BT-Drucks. 14/5663, S. 76. 1) BT-Drucks. 14/5663, S. 76; BGH, Urt. v. 08.12.2004 – VIII ZR 218/03, WuM 2005, 125, 126. 2) S. hierzu Staudinger/Emmerich, 13. Bearb., § 553 Rdn. 4 ff. 3) BT-Drucks. 14/5663, S. 76. Nach § 543 Abs. 3 [...]
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