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Nach § 57a Satz 1 ZVG ist der Ersteher in der Zwangsversteigerung berechtigt, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Er ist also nicht an gesetzlich oder vertraglich1) BGH, Urt. v. 15.09.2021 – VIII ZR 76/20, WuM 2021, 686 Rdn. 22 ff. verlängerte Kündigungsfristen gebunden. Der Ersteher tritt nach § 57 ZVG, § 566 BGB nur nach Maßgabe des § 57a ZVG in das Mietverhältnis ein. Das Sonderkündigungsrecht nach § 57a ZVG zählt zu den gem. § 82 ZVG in den Zuschlagsbeschluss aufzunehmen gesetzlichen Versteigerungsbedingungen. Das Sonderkündigungsrecht ist somit Bestandteil des Eigentumserwerbs.2) BGH, Urt. v. 15.09.2021 – VIII ZR 76/20, WuM 2021, 686. Eine vertragliche Kündigungsbeschränkung geht nicht auf den Ersteher über.3) Der am Zwangsversteigerungsverfahren nach § 9 Nr. 2 ZVG beteiligte Mieter kann nur im Zwangsversteigerungsverfahren einen Antrag auf Abänderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen stellen, dass der Zuschlag [...]
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