Die gesetzlichen Kündigungsschutzbestimmungen gelten nur für die Wohnraummiete. Diese liegt vor, wenn die Räume dem Mieter vertragsgemäß zur Befriedigung seiner eigenen Wohnbedürfnisse und/oder der Wohnbedürfnisse seiner Familie dienen sollen.1) Grüneberg/Weidenkaff, Einf v § 535 Rdn. 88; Fervers in Schmidt-Futterer, Vor § 535 BGB Rdn. 15. Darf der Mieter die Räume nach der vertraglichen Gestaltung sowohl zu Wohn- als auch zu Gewerbezwecken nutzen, ist für alle Räume entweder Wohnraummietrecht oder Gewerberaummietrecht anzuwenden (s.o. § 3 Rdn. 28 ff.). Bei gemischter Nutzung von Räumlichkeiten gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses.2) BGH, Urt. v. 16.04.1986 – VIII ZR 60/85, WuM 1986, 274. Für das Mietverhältnis gelten insgesamt die Vorschriften des Wohnraummietrechts oder die Vorschriften über die Geschäftsraummiete. Das Mischmietverhältnis wird nicht aufgespalten in getrennte Mietverhältnisse über Wohn- und Geschäftsraum.3) Fervers [...]