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Nach § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB beträgt die Kündigungsfrist für den Mieter unabhängig von der Laufzeit des Mietverhältnisses (knapp) drei Monate. Zur Berechnung der Kündigungsfristen, wenn ein Karenztag auf einen Samstag fällt (s.u. § 24 Rdn. 260). Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Für den Vermieter hingegen verlängert sich die Kündigungsfrist gem. Satz 2 dieser Vorschrift nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate (sog. asymmetrische Kündigungsfristen). Die nach der Mietdauer gestaffelten Kündigungsfristen für den Vermieter tragen dem Gedanken Rechnung, dass der Mieter mit zunehmender Dauer des Mietverhältnisses in seiner bisherigen Umgebung stärker verwurzelt ist und daher auch mehr Zeit benötigt, sich in Ruhe eine Ersatzwohnung zu beschaffen. Kündigt hingegen der Mieter selbst, so verkehren sich heutzutage die ursprünglich zu seinem [...]
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