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II. Gesetzliche Gewährleistungs- und Haftungsausschlusstatbestände

Einen gesetzlichen Ausschluss der Gewährleistungsansprüche des Mieters regeln die §§ 536b, 536c BGB für die dort genannten Fallkonstellationen, nämlich – positive Mangelkenntnis des Mieters bei Vertragsschluss (§ 536b Satz 1 BGB), – grob fahrlässige Unkenntnis vom Mangel bei Vertragsschluss, sofern vom Vermieter nicht arglistig verschwiegen (§ 536b Satz 2 BGB), – vorbehaltlose Annahme der mangelhaften Sache trotz Kenntnis (§ 536b Satz 2 BGB), – Verstoß gegen die Mängelanzeigepflicht (§ 536c Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Ausschluss der Gewährleistungsrechte berührt grundsätzlich nicht den Erfüllungsanspruch des Mieters auf Herstellung eines zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustands wie auch dessen sich hieraus ergebendes Zurückbehaltungsrecht.1) BGH vom 18.06.1997 – XII ZR 63/95, WuM 1997, 488. 1) BGH vom 18.06.1997 – XII ZR 63/95, WuM 1997, 488. Nach § 536b Satz 1 BGB stehen dem Mieter weder das Mietminderungsrecht nach § 536 BGB noch der [...]
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