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IV. Beweislast

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Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels trifft allein den Mieter.1) OLG München vom 12.07.1991 – 21 U 5745/90, WuM 1991, 681, 682; OLG Celle vom 19.07.1984 – 2 UH 1/84, WuM 1985, 9. Dabei genügt er seiner Darlegungslast, wenn er sich substantiiert auf Mängel beruft, wohingegen er das Ausmaß der Gebrauchsbeeinträchtigung nicht im Einzelnen darzulegen braucht.2) BGH vom 27.02.1991 – XII ZR 47/90, WuM 1991, 544. 1) OLG München vom 12.07.1991 – 21 U 5745/90, WuM 1991, 681, 682; OLG Celle vom 19.07.1984 – 2 UH 1/84, WuM 1985, 9. 2) BGH vom 27.02.1991 – XII ZR 47/90, WuM 1991, 544. Ist der Mieter seiner Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die von ihm begehrte Mietminderung nachgekommen, und steht fest, dass ein zur Minderung berechtigender Mangel vorliegt, hat der Vermieter etwaige Ausschlussgründe darzulegen und zu beweisen. Er kann sich etwa darauf berufen, dass nur eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit vorliegt,3) BGH vom 25.11.2020 – XII ZR [...]
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