Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Obwohl fast jedes Mietverhältnis auch von einer Hausordnung geprägt ist, gibt es insoweit keinerlei gesetzliche Regelung. Auch das einschlägige Schrifttum behandelt den Problemkreis Hausordnung eher stiefmütterlich.1) Vgl. jedoch Blank, 1. Festschr. Seuß, 1987, S. 53 ff. Die Hausordnung soll typischerweise das Zusammenleben der Mieter ordnen und koordinieren.2) Staudinger/Emmerich, Vorbem. zu § 535 Rdn. 108 f. Sie beinhaltet daher i.d.R. nur, was der Mieter nach dem Mietvertrag ohnehin zu beachten hat, ohne dem Vermieter die Befugnis einzuräumen, vertraglich vereinbarte Rechte und Pflichten einseitig zu ändern.3) Sternel, VI Rdn. 70; a.A. Schmid, WuM 1987, 71. Grundsätzlich wird die Hausordnung nur durch Vereinbarung Vertragsbestandteil, nicht schon durch bloßes Vorhandensein oder ihren Aushang an gemeinschaftlich genutzten Teilen des Mietgebäudes.4) Sternel, VI Rdn. 69. In aller Regel ist die Hausordnung vorformuliert und unterfällt daher in vollem Umfang den [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen