Neben der in § 535 Abs. 2 BGB statuierten Hauptleistungspflicht des Mieters (Entrichtung der vereinbarten Miete) gibt es noch Nebenleistungsverpflichtungen, die ihre Grundlage im vertragsgemäßen Gebrauch haben, der dem Mieter zwar während der gesamten Mietzeit zu gewährleisten ist, den der Mieter aber andererseits auch nicht überschreiten darf. Im Gegensatz zum Kauf- oder Werkvertragsrecht (§ 433 Abs. 2, § 640 BGB) kennt das Mietrecht keine mit der Gebrauchsüberlassungspflicht des Vermieters nach § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB korrespondierende Abnahmepflicht des Mieters.1) Staudinger/Emmerich, § 535 Rdn. 91. Der Mieter ist nach der gesetzlichen Regelung lediglich berechtigt, nicht aber verpflichtet, das Mietobjekt zum vereinbarten Beginn des Mietverhältnisses in Besitz zu nehmen.2) BGH vom 04.04.1979 – VIII ZR 118/78, NJW 1979, 2351. Eine Abnahmepflicht des Mieters kann jedoch (auch konkludent) vereinbart werden. Die allgemeine Obhutspflicht (dazu näher § 20 Rdn. 71), die [...]