Der Begriff des „vertragsgemäßen Gebrauchs“ ist der Zentralbegriff, an dem sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Mietvertragsparteien orientieren.1) Kraemer/Ehlert in Bub/Treier, III Rdn. 2772 ff.; Staudinger/Emmerich, § 535 Rdn. 35. Dieser Bedeutung werden die einschlägigen mietrechtlichen Vorschriften jedoch nicht gerecht. Zwar findet sich der Begriff des vertragsgemäßen Gebrauchs in den §§ 535, 536, 538, 543, 567 und 567a BGB,2) § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags; § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln; § 530 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch; § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund; § 567 Belastung des Wohnraums durch den Vermieter; § 567a Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums. aber ohne jede Erläuterung; Gleiches gilt für den Gegenbegriff des „vertragswidrigen Gebrauchs“, den das Gesetz in § 541 BGB3) § 541 Unterlassungsklage bei [...]