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B. Barrierereduzierung, E-Mobilität und Einbruchsschutz

Der seit dem Inkrafttreten des Mietrechtsänderungsgesetzes1) BGBl I 2013, 434. verwaiste und durch das WEMoG2) BGBl I 2020, 2187. zum 01.12.2020 neu besetzte § 554 BGB ersetzt den zugleich entfallenden § 554a BGB und erweitert dessen Regelungsbereich um zwei weitere, bislang nicht gesetzlich geregelte Tatbestände. § 554a BGB a.F. kodifizierte seinerseits seit der Mietrechtsreform die bereits zuvor aufgrund des BVerfG-Urteils vom 28.03.20003) BVerfG vom 28.03.2000 – 1 BvR 1460/99, WuM 2000, 298. geltende Rechtslage und gewährte dem Wohnraummieter unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch gegen den Vermieter auf Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen, die er für eine behindertengerechte Nutzung oder einen behindertengerechten Zugang zur Wohnung benötigte. 1) BGBl I 2013, 434. 2) BGBl I 2020, 2187. 3) BVerfG vom 28.03.2000 – 1 BvR 1460/99, WuM 2000, 298. Grundsätzlich steht dem Mieter nach dem Abschluss des Mietvertrags kein Anspruch gegen [...]
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