Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Gemäß § 555d Abs. 3 Satz 1 BGB muss der Mieter dem Vermieter die Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die Mieterhöhung begründen, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt, in Textform mitteilen. Andernfalls ist er mit der Geltendmachung dieser Härtegründe ausgeschlossen. Praktisch bedeutsam ist dabei, dass der Mieter bereits in diesem frühen Stadium Einwände gegen eine spätere Mieterhöhung nach § 559 BGB vortragen muss, obschon ihn der Umfang dieser Mieterhöhung oder der künftig zu zahlenden Betriebskosten ohnehin nicht zur Verweigerung der Duldung der Modernisierungsmaßnahme berechtigen würde. Begründet wird dies damit, dass der Vermieter durch diese erweiterte Mitteilungspflicht Planungssicherheit erhalten und bereits vor Beginn der Baumaßnahme beurteilen können soll, ob er die Miete für die Zeit nach Abschluss der Modernisierung nach den §§ 559 ff. BGB erhöhen kann. Die Frist beginnt mit [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen