Der BGH billigt die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter, weil sie in der Praxis üblich sei und im Regelfall bei der Kalkulation der Miete zugunsten des Mieters berücksichtigt werde.1) BGH, Urt. v. 30.10.1984 – VIII ARZ 1/84, BGHZ 92, 363, 370 f. = WuM 1985, 46; BGH, Urt. v. 01.07.1987 – VIII ARZ 9/86, BGHZ 101, 253, 261 ff., 267 ff. = WuM 1987, 306. Dem Mieter steht bei der Inhaltskontrolle aber nicht der Einwand offen, dass im konkreten Fall die Übernahme der Schönheitsreparaturen nicht zu seinen Gunsten bei der Festlegung der Miete berücksichtigt worden sei. Gegenstand der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ist nur die sachliche Ausgestaltung der Schönheitsreparaturklausel. Der vom BGH berücksichtigte Mietvorteil begrenzt das zulässige Maß der auferlegten Renovierungslast. Er soll nur die Kosten für die vom Mieter während seiner eigenen Mietzeit verbrauchte Dekoration ausgleichen. Bei Überlassung einer unrenovierten Wohnung darf der [...]