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I. Gebrauchsgewährpflicht des Vermieters

Nach § 535 Abs. 1 BGB gehört es zu den vertraglichen Hauptpflichten des Vermieters, die Mietsache dem Mieter in einem vertragsgemäßen Zustand zu überlassen und während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Nach der gesetzlichen Regelung obliegt dem Vermieter die gesamte Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht. Kosten der Instandhaltung sind der Aufwand für die Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden Mängel zu beseitigen.1) BGH, Urt. v. 06.04.2005 – XII ZR 158/01, NZM 2005, 863 unter II 3a (in Anlehnung an § 28 Abs. 1 der II. BV); Langenberg/Zehelein, Schönheitsreparaturen, Rdn. II 25 f.; Zehelein in Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BGB, 4. Aufl. 2019, § 535 Rdn. 398. Auch vorbeugende Maßnahmen zu diesem Zweck, die den bestehenden ordnungsgemäßen Zustand aufrechterhalten bzw. drohende Schäden verhindern sollen, fallen darunter.2) LG Hamburg, Urt. v. 06.12.1994 – 316 S 307/93, WuM 1995, [...]
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